AGB

AGBs

 § 1 Allgemeines – Geltungsbereich – Schriftform 

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Diesem Schriftformerfordernis genügt es insbesondere, wenn die Parteien ihre Unterschrift unter ein Vertragsdokument setzen. Überdies kommt ein Vertrag auch dann zustande, wenn wir in unseren Schreiben ein Angebot machen und der Besteller dieses Angebot schriftlich angenommen hat. Schließlich ist es mit dem Schriftformerfordernis noch vereinbar, wenn eine zwischen den Parteien gefundene mündliche Übereinkunft von einer Seite schriftlich bestätigt wird. Ein Vertrag kommt in diesem Fall zustande, wenn der Empfänger der schriftlichen Bestätigung nicht innerhalb einer Woche, nachdem er von ihr Kenntnis nehmen konnte, dieser Bestätigung widersprochen hat. Haben wir dem Besteller eine Auftragsbestätigung übermittelt, so gilt im Zweifel der Inhalt dieser Auftragsbestätigung. 

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinn von § 24 des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

(4) Haben wir mit einem Kaufmann im Sinne des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer ihm gleichstehenden Person bereits einen Vertrag unter Geltung der vorliegenden Lieferbedingungen abgeschlossen, so gelten diese Lieferbedingungen auch für spätere Verträge, ohne dass diese Lieferbedingungen besonders in diese späteren Verträge einbezogen werden müssten. 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen 

(1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als ,,vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

(3) Beide Seiten verpflichten sich, die Informationen, die sie während der Vertragsverhandlungen und danach von der jeweils anderen Seite erhalten, geheim zu halten und vertraulich zu behandeln. Sie werden diese Informationen auch nicht selbst für ihre eigene geschäftliche oder berufliche Tätigkeit verwenden, soweit die andere Seite dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat. 

(4) Zumutbare Farb-, Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen 

(1) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. 

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder ihrer Nachfolgeorganisationen p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

(5) Zahlungen erfolgen grundsätzlich auf eines unserer Bankkonten. Schecks und Wechsel werden aufgrund besonderer Vereinbarungen unter Vorbehalt deren Diskontierbarkeit und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen angenommen. Gutschrift erfolgt zu dem Tag, an dem wir über den Gegenwert frei verfügen können. Eine frühere Fälligkeit bei Verzug des Bestellers bleibt davon unberührt. 

(6) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. 

§ 4 Lieferzeit 

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit dem Besteller Mitwirkungspflichten treffen, sind wir selbst bei Erreichen des vertraglich vereinbarten Liefertermins erst dann zur Lieferung verpflichtet, wenn der Besteller seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. 

(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit oder bei unverschuldeten Ereignissen ausgeschlossen. 

(3) Nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, ist der Besteller aufgefordert mit uns eine angemessene Nachfrist zu vereinbaren. Eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf fünfzig Prozent des nachweislich eingetretenen Schadens begrenzt, wobei die Schadensersatzhaftung aufgrund von Schäden an Eigentum, gegenüber dem Nutzer oder Dritten, oder z.B. für Produktionsausfälle, Aufwendungen für die Beseitigung von Behinderungen, entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden, etc. ausgeschlossen sind. 

(4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (2) und Abs. (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 

(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. 

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten – Modalitäten Lieferung 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ,,ab Werk/FCA Incoterms 2000″ vereinbart. 

(2) Haben wir mit dem Besteller vereinbart, dass wir die Ware an den Besteller zu versenden haben, so bleibt uns die Wahl des Spediteurs und des Transportmittels vorbehalten. 

(3) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware ihm zur Abholung übergeben oder einer Person/Berechtigten übergeben wurde, die zur Versendung der Ware bestimmt ist, bei „ex Works“ ab Bereitstellung. Bei einer Versendung der Ware, wird die Sendung auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 

(4) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. 

(5) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 

§ 6 Mängelgewährleistung – Schadensersatz – Gewährleistung allgemein 

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Material- und Arbeitskosten, jedoch keine Transport- oder Speditionskosten, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist (z.B. in unserer Auftragsbestätigung). Die Beseitigung von geltend gemachten Mängeln erfolgt grundsätzlich in einem von uns bestimmten Werk der FERR-I-NOX GmbH. 

(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder ist diese unmöglich, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen, sofern und soweit nicht Dritte haftbar sind. 

(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Es gilt sinngemäß Nr. 10 und 11. 

(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf unserer groben Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. 

(6) Unsere Eigenhaftung setzt jedoch voraus, dass wir schuldhaft eine Kardinalpflicht oder eine wesentliche Pflicht verletzt haben; in diesen Fällen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, gerechnet ab Gefahrenübergang, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Ausgenommen sind sämtliche Verschleißteile oder Teile an denen bereits Bearbeitungen vorgenommen wurden. 

(8) Wir liefern die Ware gemäß der von uns oder dem Besteller gegebenen Produktbeschreibungen. Produktbeschreibungen des Bestellers gelten nur dann als zugesicherte Eigenschaften, wenn sie ausdrücklich von uns als solche bezeichnet worden sind. Wenn wir uns bereit erklären, die Ware gemäß einem Pflichtenheft des Bestellers zu erstellen, so ist auch darin keine Zusicherung von Eigenschaften zu sehen, sofern dies nicht explizit vereinbart wird. 

(9). entfällt 

(10) Werden Waren oder Dienstleistungen Kunden kostenfrei oder gegen Entgelt, z.B. zur Überbrückung, zu Testzwecken und ähnlichem überlassen, ist eine Haftung für sämtliche Schäden an Eigentum, gegenüber dem Nutzer oder Dritten, oder z.B. für Produktionsausfälle, Aufwendungen für die Beseitigung von Behinderungen, entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden, etc. ausgeschlossen. Eine Überlassung von Waren an Unternutzer bedarf der schriftlichen Zustimmung der FERR-I-NOX. Für etwaige Reparaturen von Dritten, durch den Nutzer oder deren Beauftragte an Waren im Sinne dieser Ziffer, bzw. für sonstige Maßnahmen (z.B. Transportkosten) bedarf es der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung/Erlaubnis durch die FERR-I-NOX, ansonsten ist die FERR-I-NOX von sämtlichen Verpflichtungen frei. Bei unerlaubter Handlung behalten wir uns eine Schadensersatzforderung vor. 

(11) Gewährleistungsansprüche können nicht anerkannt werden, wenn der Schaden darauf beruht, dass die Ware nach Verlassen unseres Betriebes von Dritten, oder von uns nicht autorisierten Personen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden. Wir haften außerdem nicht für unsachgemäße Nachbesserungen oder Änderungen/Zerlegung der Ware durch den Kunden oder durch einen von ihm beauftragten Dritten. 

(12) Für Gewährleistungen etc. bei Reparaturen oder Dienstleistungen gelten die AGB’s sinngemäß. 

(13) Für Unmöglichkeiten aufgrund kriegerischer Ereignisse, Streiks, Schäden durch zivile und militärische Luftfahrt, Brand, bemannte und unbemannte Flugkörper, Massenepidemien und Schäden durch Kernenergie schließen jede Gewährleistung aus. 

§ 7 Gesamthaftung 

(1) Soweit gemäß § 6 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. 

(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit. 

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

(4) Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach § 6 Abs. (7), soweit nicht rechtskräftig festgestellte Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB in Rede stehen. 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Forderungen vor, die uns gegen den Besteller zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den jeweiligen Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

(4) Der Besteller ist berechtigt, den jeweiligen Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zwanzig Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§ 9 Kontroll- und Rügepflicht bei Verwendung fremder Zubehör- und Ersatzteile 

(1) Verwendet der Vertragspartner/Erwerber Zubehör- und Ersatzteile fremder Lieferanten, die von FERR-I-NOX nicht freigegeben sind, so hat er sich in eigener Verantwortung darüber zu vergewissern, dass das Produkt trotz der erfolgten Veränderung den sicherheitstechnischen Anforderungen noch in vollem Umfang entspricht. Hierzu hat er regelmäßige Tests durchzuführen und die Befunde zu sichern. Dies entbindet den Händler nicht von der Verpflichtung, über die Verwendung von Zubehör- oder Ersatzteilen fremder Lieferanten stets zu informieren , damit die FERR-I-NOX in eigenem Ermessen selbst entsprechende Tests und sonstige Maßnahmen vornehmen kann. 

(2) Sofern ein vom Händler eingebautes fremdes Zubehör- oder Ersatzteil, dessen Verwendung seitens der FERR-I-NOX nicht freigegeben worden ist bzw. dessen Verbindung mit einem von der FERR-I-NOX gelieferten Produkt bei einem Kunden einem Schaden verursacht, so hat der Händler die FERR-I-NOX von sämtlichen daraus entstehenden Schadensersatzansprüchen freizustellen. 

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Schlussbestimmungen 

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

(2) Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien und gegebenenfalls ihrer Rechtsnachfolger aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

(3) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 

(4) Abs. (3) gilt auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess und für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. 

(5) Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein sollten oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen in der Regel nicht berührt. Dies gilt auch für die vertraglichen Vereinbarungen, die die Parteien über die Lieferung von Waren durch uns abschließen. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dasjenige als vereinbart, was dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht 

§ 11 Sonstiges 

Änderungen, die aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund von Produktionseinstellungen unserer Vorlieferanten erfolgen, behalten wir uns ausdrücklich vor. 

Die Einkaufsbedingungen der FERR-I-NOX regeln ergänzend zu unseren AGB´s Weiteres. 

§12 

Diese AGB’s treten mit dem 01.01.2023 in Kraft und gelten solange und soweit bis sie durch neue ersetzt werden. Die bisherigen AGB’s verlieren damit ihre Gültigkeit, auch wenn sie in Angeboten vor diesem Zeitraum zugrunde gelegt wurden. 

FERR-I-NOX GmbH 

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